Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma PERIT Dienstleistungssysteme GmbH, Blankenbach
I. Vertragsgrundlagen
1. Allen Lieferungen und Leistungen der PERIT Dienstleistungssysteme GmbH liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde.
2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.
3. Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
II. Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung wirksam. Die Bestellung des Auftraggebers stellt dabei ein bindendes Angebot dar. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder die bestellte Leistung innerhalb dieser Frist vorzunehmen.
2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.
III. Muster, Zeichnungen, Kostenvoranschläge
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber
überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Muster, etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Auftraggebers nicht innerhalb der unter Ziffer II. genannten Frist annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich herauszugeben.
IV. Vertragsdurchführung
Wir sind befugt, die vertraglich vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise durch Nachunternehmer erbringen zu lassen.
V. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Verbindlich sind nur die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise (zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer) und Zahlungsbedingungen.
2. Sofern nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist, werden unsere Preise nach den tatsächlich anfallenden Stunden (inklusive An- und Abfahrt) und zu unseren üblichen Stundensätzen (Stundenverrechnungspreise) berechnet. Diese Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung, Versicherung und Zölle. Unsere Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
3. Sofern der vereinbarte Leistungszeitpunkt mehr als vier Monate aus von uns nicht zu vertretenen Gründen verzögert wird, sind wir befugt, eine Preisanpassung zu verlangen, wenn die Preise für Material, Löhne oder Nebenkosten sich zwischenzeitlich erhöhen.
4. Für nach Vertragsabschluss vom Auftraggeber geforderte Nacht-, Sonntagsarbeit und Über-, Feiertagsstunden und Schichtarbeit und zeitversetzte Arbeit können wir zusätzlich zu den Stundenverrechnungspreisen folgende Zuschläge berechnen: Mehrarbeitszuschlag 35 %
Nachtzuschlag (inklusive Mehrarbeit) 50 %
Sonntagszuschlag 70 %
Feiertagsarbeit 150 %
Schichtarbeiten zeitversetzte Arbeit 25 %
Die vorstehenden Zuschläge werden vom Stundendurchschnittssatz gemäß
Preisliste berechnet.
5. Wir sind berechtigt, vor Erbringung unserer Leistungen eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
6. Soweit sich nicht aus unserer Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt, sind Zahlungen ohne jeden Abzug netto Kasse zu leisten. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist unzulässig, es sei denn, es handelte sich hierbei jeweils um unbestrittene,
rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Gegenansprüche des Auftraggebers. Bei Mängeln unserer Leistungen bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers insbesondere gemäß Ziffer X. 6. Satz 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.
VI. Leistungszeit/Verzug
Von uns angegebene Termine oder Zeiten sind nur verbindlich, wenn sie als solche ausdrücklich gekennzeichnet sind. Unsere Leistungsfrist beginnt mit dem Erhalt der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenen Unterlagen, wie Genehmigungen, geprüfter Statik, Gewichts- und Maßangaben etc.
VII. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, z. B. die Anlieferung und Aufstellung/Montage übernommen haben. Wir liefern unversichert ab Werk. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang
maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Wenn der Versand, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
3. Teillieferungen/Teilleistungen sind zulässig, soweit für den Auftraggeber zumutbar.
VIII. Pflichten des Auftraggebers
Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, übernimmt der Auftraggeber folgende Verpflichtungen, um uns die Durchführung unserer Planungs-, Wartungs-, Montage-, Reparatur- oder Logistikleistungen zu ermöglichen:
Der Auftraggeber verpflichtet sich:
a) zur rechtzeitigen Einholung der zur Auftragsdurchführung erforderlichen Genehmigungen, weiter
b) zur rechtzeitigen Mitteilung der zur Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen, wie Maße, Gewichte, Anschlags- und Befestigungspunkte an uns, ebenso
c) bei der Montagestelle genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen zur Verfügung zu stellen; im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz unseres Besitzes und unseres Montagepersonals auf dessen Baustelle die Maßnahmen zu
treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes oder Personals ergreifen würde, weiter verpflichtet sich der Auftraggeber zur Mitteilung über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften,
d) ebenso zur für die Durchführung unserer Wartungs-, Montage-, Reparatur- oder Justierarbeiten erforderliche Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, Anschlüsse einschließlich der benötigten Hilfskräfte,
e) ebenso dazu, vor Beginn unserer Arbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitung oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert uns zur Verfügung zu stellen und
f) dafür Sorge zu tragen, dass vor Beginn unserer Arbeiten die erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle sich befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sind, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann, wobei Anfuhrwege und der Aufstellungs-
oder Montageplatz geebnet und geräumt sein müssen.
Verzögert sich der Beginn oder die Durchführung unserer Arbeiten dadurch, dass der Auftraggeber eine der vorgenannten Pflichten verletzt, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen unseres Personals zu tragen.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Liefervertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an verkauften Waren vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Gegenleistung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und / oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der
Auftraggeber die fällige Gegenleistung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so darf der Liefergegenstand im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert und / oder verarbeitet werden. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder
verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzu gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
X. Gewährleistung bei unseren Werklieferverträgen
1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen kaufrechtlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).
2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Auftraggeber, vom Hersteller oder von uns stammt.
3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
4. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Gegenleistung bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Gegenleistung zurückzubehalten.
7. Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen.
9. In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den ,gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
11. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer XII. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
XI. Gewährleistung bei unseren Werkverträgen
1. Sofern das Vertragsverhältnis nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Bestimmungen werkvertraglich zu qualifizieren ist, gelten im Hinblick auf die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen werkvertraglichen Bestimmungen, §§ 631 ff. BGB, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Die Regelungen der VOB/B finden ausdrücklich keine Anwendung.
2. Nimmt der Auftraggeber die Montage/ das Werk trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
3. Ziffer X. 2. und 3. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass als Vereinbarung über die Beschaffenheit des Werkes auf die jeweilige Leistungsbeschreibung abzustellen ist, die Gegenstand des einzelnen Vertrages ist. Eine von Seiten des Auftraggebers stammende Leistungsbeschreibung erkennen wir nur an, wenn wir diese ausdrücklich bestätigt haben.
4. Zur Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel gewährt uns der Auftraggeber eine angemessene Nachbesserungsfrist. Dabei obliegt uns die Wahl, ob wir den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Ziffer X. 5. Satz 2 gilt entsprechend.
5. Ziffer X. 9. gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Selbstvornahmerecht des Auftraggebers in allen anderen als den dort genannten dringenden Fällen ausgeschlossen ist.
6. Ziffer X. 10. und 11. gelten entsprechend.
XII. Sonstige Haftung
1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ,(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags,überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorsehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
XIII. Verjährung bei unseren Werklieferverträgen
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff) beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), für den Fall, dass wir arglistig handeln (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Falle unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer XII ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
XIV. Verjährung bei unseren Werkverträgen
1. Abweichend von § 634 a Abs. 1 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Abnahme.
2. Handelt es sich bei dem Werk um ein Bauwerk oder ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre ab Abnahme (§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
3. Ziffer XIII. 3. Satz 3 gilt entsprechend.
XV. Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer IX unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
2. Ausschließlicher - auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Aschaffenburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen. Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.
XV. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nich